In seiner Sitzung vom 19. März 2021 hat der Bundesrat entschieden, dass psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten künftig zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung selbständig tätig sein können. Fachärztinnen für Psychiatrie und Psychotherapie und Ärzte der Grundversorgung können die dafür notwendige Anordnung erstellen, die für 15 Sitzungen gilt. Nach 30 Sitzungen erstellt der anordnende Arzt einen Antrag für Kostengutsprache bei der Versicherung, wobei dafür eine Fallbeurteilung durch eine Fachärztin mit einem Weiterbildungstitel in Psychiatrie und Psychotherapie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie erforderlich ist. Das Delegationsmodell entfällt. Es gelten Mindestandorderungen an psychologische Psychotherapeuten mit entsprechenden Übergangsbestimmungen. Weitere Informationen finden Sie auf der Website des BAG sowie in einem zugehörigen Kommentar.