Nach § 30 Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht müssen sich Ärzt:innen, die fürsorgerische Unterbringungen anordnen, in diesem Bereich regelmässig fortbilden. In der Praxis sind es vor allem Psychiater:Innen und Hausärzt:Innen, welche fürsorgerische Unterbringungen anordnen. Das Amt für Gesundheit (AFG) verlangt daher für die Erneuerung der Berufsausübungsbewilligung von Ärzt:innen den Nachweis regelmässiger FU-Fortbildungen. Gemäss dem aktuellem Merkblatt des AFG sind während einer zehnjährigen Bewilligungsperiode drei FU-Fortbildungen erforderlich. Ärzt:innen ab 70 Jahren müssen bei der alle drei Jahre stattfindenden Erneuerung eine entsprechende Fortbildung nachweisen. Eine bestimmte Anzahl Creditpunkte ist nicht vorgeschrieben.
Neu können Fortbildungsveranstaltungen zur fürsorgerischen Unterbringung durch die ZGPP zertifiziert werden. Zertifizierte Veranstaltungen werden vom AFG bei der Bewilligungserneuerung als FU-Fortbildungen anerkannt. Weitere Informationen zur Akkreditierung finden Sie im hier verlinkten Merkblatt der ZGPP.
